Auszug aus dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz

§ 12
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich.
2Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder
Dienstverhältnis erwachsen.

(2) 1Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin
oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2Der Einsatzabteilung
kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen
Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied).

(3) 1Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der
Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur
Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der
Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen
während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen
des Arbeitgebers entgegenstehen. 3Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung
oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen
von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

(4) 1Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an
Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst
teilzunehmen. 2Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann
durch Satzung geregelt werden.

(5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft
zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.

(6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der
Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin
oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin
oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die
hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen.

Quelle: Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrofenschutz (NABK)